Satzung

 

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Mosbacher Sportverein 1911 e.V. (MSV 1911 e.V.)

und hat seinen Sitz in Wutha-Farnroda OT Mosbach. Er wurde am 03.05.1990 wieder gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eisenach unter der Registernummer VR 310066 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen als verbindlich an.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in mehreren Sportarten.

Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen unterstrichen.

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluss aus dem Verein

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

 

Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem Vorstand

- dem Schriftführer

- dem Sportwart

 

sowie aus:

- den Beisitzern (Abteilungsleitern).

 

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vereins

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichung und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 9 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Vorstandssitzung

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 12 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die GV Wutha-Farnroda OT Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechen für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung vom 12.06.1990 wurde durch die Mitgliederversammlung des Mosbacher Sportvereins 1911 e. V. in Mosbach am 27.08.2014 geändert und neu gefasst.